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Altersvorsorgedepot (AVD)

Altersvorsorgedepot – private Altersvorsorge mit Fonds und ETFs

Die private Altersvorsorge ist für viele Menschen ein wichtiger Baustein, um die gesetzliche Rente zu ergänzen und langfristig Vermögen für den Ruhestand aufzubauen.

Mit dem Altersvorsorgedepot wird die staatlich geförderte private Altersvorsorge neu aufgestellt. Neben klassischen Vorsorgelösungen mit Garantien besteht damit die Möglichkeit, die Altersvorsorge stärker mit einer Anlage am Kapitalmarkt zu verbinden.

Im Altersvorsorgedepot wird das angesparte Kapital unter anderem in Fonds und ETFs investiert. Anders als bei klassischen Altersvorsorgeprodukten ist keine vollständige Kapitalgarantie erforderlich. Das eröffnet höhere Chancen bei der langfristigen Geldanlage, ist gleichzeitig aber auch mit Wertschwankungen und Verlustrisiken verbunden.

Das Altersvorsorgedepot ist Teil der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Eigene Sparbeiträge werden im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen staatlich gefördert. Ziel der Reform ist es, private Altersvorsorge einfacher, transparenter und stärker kapitalmarktorientiert zu gestalten.

Welche Form der privaten Altersvorsorge geeignet ist, hängt jedoch weiterhin von der persönlichen Situation ab. Alter, Anlagehorizont, Sicherheitsbedürfnis, Risikobereitschaft und die individuelle finanzielle Situation spielen dabei eine wichtige Rolle.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Altersvorsorgedepot – von der staatlichen Förderung über die möglichen Anlageformen bis hin zu den Unterschieden gegenüber anderen Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge.

Wie wird das Altersvorsorgedepot staatlich gefördert?

Das Altersvorsorgedepot verbindet die eigene Sparleistung mit einer staatlichen Förderung. Die Höhe der Grundzulage richtet sich nach dem tatsächlich eingezahlten Eigenbeitrag.
Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr beträgt die staatliche Grundzulage 50 Prozent. Für weitere Eigenbeiträge zwischen 360 und 1.800 Euro beträgt die Förderung 25 Prozent. Damit ist eine Grundzulage von insgesamt bis zu 540 Euro pro Jahr möglich.
Beispiele:
-Wer 200 Euro im Jahr selbst einzahlt, erhält 100 Euro Grundzulage. Insgesamt fließen damit 300 Euro in den Altersvorsorgevertrag.
-Wer 360 Euro selbst einzahlt, erhält 180 Euro Grundzulage. Insgesamt werden 540 Euro angelegt.
-Wer den maximal geförderten Eigenbeitrag von 1.800 Euro einzahlt, erhält 540 Euro Grundzulage. Diese setzt sich aus 180 Euro Förderung für die ersten 360 Euro und 360 Euro Förderung für die weiteren 1.440 Euro zusammen. Insgesamt fließen damit 2.340 Euro in den Altersvorsorgevertrag.

Für Eltern kommt eine zusätzliche Kinderzulage hinzu. Für jeden selbst eingezahlten Euro gibt es einen Euro Kinderzulage pro Kind – maximal 300 Euro pro Kind und Jahr.
Beispiele:
-Wer 200 Euro im Jahr selbst einzahlt und ein Kind hat, erhält 200 Euro Kinderzulage.
-Wer 300 Euro selbst einzahlt und ein Kind hat, erhält die maximale Kinderzulage von 300 Euro.
-Wer 300 Euro selbst einzahlt und zwei Kinder hat, erhält insgesamt 600 Euro Kinderzulage – 300 Euro für jedes Kind.
-Wer 300 Euro selbst einzahlt und drei Kinder hat, erhält insgesamt 900 Euro Kinderzulage – ebenfalls 300 Euro für jedes Kind. Der eigene Beitrag muss dafür nicht auf 900 Euro erhöht werden.
Die Kinderzulage kommt zusätzlich zur Grundzulage hinzu. Ein Elternteil mit drei berücksichtigungsfähigen Kindern, der 300 Euro im Jahr selbst einzahlt, erhält damit beispielsweise 150 Euro Grundzulage und 900 Euro Kinderzulage. Aus 300 Euro Eigenbeitrag werden in diesem Beispiel insgesamt 1.350 Euro, die in den Altersvorsorgevertrag fließen.

Neben den Zulagen bleibt die steuerliche Förderung über den Sonderausgabenabzug bestehen. Beiträge und Zulageanspruch können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft, ob sich daraus über die Zulagen hinaus ein zusätzlicher Steuervorteil ergibt.
Wie hoch die persönliche Förderung insgesamt ausfällt, hängt von der eigenen Sparleistung, der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und der persönlichen steuerlichen Situation ab.

Wie funktioniert die steuerliche Förderung des Altersvorsorgedepots?

Neben den staatlichen Zulagen wird das Altersvorsorgedepot auch steuerlich gefördert. Die eigenen Beiträge und der Anspruch auf Grund- und Kinderzulagen können im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Das Finanzamt führt automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher ist als der bereits bestehende Anspruch auf staatliche Zulagen. Ist das der Fall, wird die Differenz zusätzlich als Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Zulagen und der Steuervorteil werden also nicht einfach vollständig addiert.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Angenommen, durch den Sonderausgabenabzug ergibt sich aufgrund des persönlichen Steuersatzes rechnerisch ein Steuervorteil von 700 Euro. Gleichzeitig besteht ein Anspruch auf 540 Euro Grundzulage.

Die 540 Euro Grundzulage fließen in den Altersvorsorgevertrag. Da der errechnete Steuervorteil mit 700 Euro höher ist, werden zusätzlich 160 Euro über die Einkommensteuer berücksichtigt.

700 Euro Steuervorteil
– 540 Euro Grundzulage
= 160 Euro zusätzlicher steuerlicher Vorteil

Damit beträgt die gesamte steuerliche Förderung in diesem vereinfachten Beispiel 700 Euro – und nicht 1.240 Euro.

Wie hoch ein zusätzlicher Steuervorteil tatsächlich ausfällt, hängt insbesondere vom persönlichen Einkommen, dem individuellen Steuersatz, der Höhe der Beiträge und den zustehenden Zulagen ab. Deshalb kann die steuerliche Wirkung von Person zu Person unterschiedlich sein.

Wer kann das Altersvorsorgedepot nutzen?

Das Altersvorsorgedepot steht einem breiten Personenkreis für die staatlich geförderte private Altersvorsorge zur Verfügung.

Zu den unmittelbar Förderberechtigten gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gehören zum förderberechtigten Personenkreis. Bei Beamten und vergleichbaren Besoldungsempfängern ist dafür die Einwilligung zur Übermittlung der erforderlichen Daten durch die zuständige Stelle notwendig.

Neu hinzu kommen Selbstständige. Selbstständig Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder bestimmten selbstständigen Tätigkeiten gehören grundsätzlich ebenfalls zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Steuererklärung abgegeben wurde. Damit wird die staatlich geförderte private Altersvorsorge auch für viele Selbstständige geöffnet, die bislang keinen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Förderung hatten.

Ein Beispiel:

Eine selbstständige Unternehmerin erzielt Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb und gibt eine Einkommensteuererklärung ab. Auch wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, gehört sie zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis und kann die staatliche Förderung für einen entsprechenden Altersvorsorgevertrag nutzen.

Auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen. Dazu gehören beispielsweise Angehörige bestimmter freier Berufe, die über ein berufsständisches Versorgungswerk für das Alter vorsorgen. Voraussetzung ist unter anderem die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.

Ein Beispiel:

Ein angestellter Arzt ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und zahlt stattdessen in sein berufsständisches Versorgungswerk ein. Als Pflichtmitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung gehört er ebenfalls zum förderberechtigten Personenkreis, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Altersvorsorgedepot steht damit nicht nur Arbeitnehmern offen. Auch Beamte, Selbstständige sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen gehören zum förderberechtigten Personenkreis.

Welche Fonds und ETFs kann ich im Altersvorsorgedepot auswählen?

Das Altersvorsorgedepot ist für eine langfristige, kapitalmarktorientierte Altersvorsorge vorgesehen. Das angesparte Kapital soll in geeignete Fonds, ETFs und weitere zugelassene Anlageformen investiert werden können.

Vorgesehen sind insbesondere breit gestreute Fonds und ETFs. Als mögliches Beispiel nennt das Bundesfinanzministerium ausdrücklich einen ETF auf den MSCI World. Daneben kommen unter anderem Aktienfonds, Rentenfonds und andere geeignete, regulierte Fonds infrage. Sehr risikoreiche Anlageformen wie einzelne Aktien oder Kryptowährungen sind für die staatlich geförderte Altersvorsorge nicht vorgesehen.

Welche Fonds und ETFs konkret zur Auswahl stehen, wird auch vom jeweiligen Anbieter des Altersvorsorgedepots abhängen. Depotbanken, Fondsgesellschaften, Versicherer und andere Anbieter arbeiten derzeit an der konkreten Ausgestaltung ihrer Angebote. Deshalb steht noch nicht abschließend fest, welche Fonds und ETFs bei den einzelnen Anbietern tatsächlich verfügbar sein werden.

Neben individuelleren Altersvorsorgedepots ist auch ein sogenanntes Standarddepot vorgesehen. Dabei stellt der Anbieter eine einfache, bereits voreingestellte Anlagelösung zur Verfügung. Nach der bisherigen Konzeption werden dabei zwei Fonds miteinander kombiniert: ein stärker auf Renditechancen ausgerichteter Baustein, beispielsweise ein Aktien-ETF, und ein sicherheitsorientierterer Baustein, beispielsweise ein Anleihen-ETF. Die Aufteilung und das Ablaufmanagement sind voreingestellt, sodass der Anleger nicht selbst alle Anlageentscheidungen treffen muss. Von diesen Voreinstellungen soll jedoch abgewichen werden können.

Ein Beispiel:

Ein Anleger möchte seine Altersvorsorge langfristig und breit gestreut am weltweiten Aktienmarkt anlegen. Dafür soll grundsätzlich auch ein geeigneter weltweit investierender Aktienfonds oder ETF infrage kommen. Welche konkreten Produkte zur Verfügung stehen und ob der gewünschte Fonds oder ETF beim jeweiligen Anbieter angeboten wird, hängt von dessen späterem Anlageangebot ab.

Ein anderer Anleger möchte die Auswahl und Aufteilung seiner Geldanlage nicht selbst übernehmen. Für ihn kann das Standarddepot eine Möglichkeit sein. Hier gibt der Anbieter eine Anlagestruktur vor und übernimmt auch das vorgesehene Ablaufmanagement.

Wie groß die Auswahl an Fonds und ETFs letztlich sein wird und welche individuellen Anlagemöglichkeiten die einzelnen Anbieter anbieten werden, wird sich mit Einführung der konkreten Altersvorsorgedepots zeigen.

Stand: August 2026

Was ist der Unterschied zwischen einem Altersvorsorgedepot und einem normalen Fonds- oder ETF-Depot?

Sowohl mit einem Altersvorsorgedepot als auch mit einem normalen Wertpapierdepot lässt sich langfristig in Fonds und ETFs investieren. Der wesentliche Unterschied liegt in der staatlichen Förderung und den damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben.

Das Altersvorsorgedepot ist speziell für die private Altersvorsorge vorgesehen. Eigene Sparbeiträge werden im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Grund- und gegebenenfalls Kinderzulagen gefördert. Zusätzlich gibt es eine steuerliche Förderung. Erträge und Wertsteigerungen innerhalb des geförderten Vertrages werden während der Ansparphase nicht laufend besteuert.

Dafür ist das Altersvorsorgedepot stärker reglementiert. Das angesparte Vermögen dient der Altersvorsorge und steht deshalb nicht jederzeit genauso frei zur Verfügung wie das Guthaben in einem normalen Wertpapierdepot. Auch bei der Auswahl der Anlagen gelten gesetzliche Vorgaben und das jeweilige Angebot des Anbieters. Das Altersvorsorgedepot soll also nicht die vollständige Freiheit eines normalen Wertpapierdepots bieten, sondern Kapitalmarktanlage mit staatlicher Altersvorsorgeförderung verbinden. Der Bundestag hat hierfür unter anderem Fonds und ETFs als Anlageformen vorgesehen.

Ein normales Fonds- oder ETF-Depot bietet dagegen in der Regel deutlich mehr Freiheit. Anleger entscheiden selbst, wie viel sie einzahlen, welche verfügbaren Fonds oder ETFs sie kaufen und wann sie Anlagen verkaufen oder ihr Geld entnehmen. Je nach Depotanbieter steht dabei eine wesentlich größere Auswahl an Investmentfonds und ETFs zur Verfügung.

Für diese Freiheit gibt es jedoch keine spezielle staatliche Altersvorsorgezulage. Auch die steuerliche Behandlung unterscheidet sich: Kapitalerträge in einem normalen Depot unterliegen grundsätzlich den normalen Regeln der Besteuerung von Kapitalanlagen.

Ein einfaches Beispiel:

Wer 1.800 Euro im Jahr in ein normales ETF-Depot einzahlt, investiert zunächst seine eigenen 1.800 Euro.

Wer 1.800 Euro Eigenbeitrag in ein förderfähiges Altersvorsorgedepot einzahlt und die Voraussetzungen für die maximale Grundzulage erfüllt, erhält zusätzlich 540 Euro Grundzulage. Damit fließen 2.340 Euro in die geförderte Altersvorsorge. Eventuelle Kinderzulagen und ein möglicher zusätzlicher steuerlicher Vorteil kommen noch hinzu.

Der Preis für diese Förderung ist die geringere Flexibilität gegenüber einem normalen Depot.

Auch bei den Kosten und der Produktauswahl lohnt sich ein genauer Blick. Für das gesetzlich vorgesehene Standarddepot wurde die Begrenzung der Effektivkosten auf maximal ein Prozent festgelegt. Ein individuell zusammengestelltes Wertpapierdepot unterliegt dieser Vorgabe nicht. Dafür steht dort je nach Anbieter eine wesentlich größere Auswahl an Fonds und ETFs zur Verfügung.

Welche Variante besser passt, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Wer Wert auf staatliche Förderung und eine langfristig für die Altersvorsorge bestimmte Geldanlage legt, findet im Altersvorsorgedepot andere Vorteile. Wer dagegen möglichst frei über sein Vermögen verfügen und aus einer großen Auswahl an Fonds und ETFs wählen möchte, hat mit einem normalen Wertpapierdepot mehr Gestaltungsmöglichkeiten.

Beide Lösungen können auch nebeneinander genutzt werden. Ein Altersvorsorgedepot muss ein frei verfügbares Fonds- oder ETF-Depot nicht ersetzen.

Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?

Ein bestehender Riester-Vertrag muss aufgrund der Reform nicht gekündigt oder automatisch durch ein Altersvorsorgedepot ersetzt werden.
Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Sie können mit den bisherigen Vertragsbedingungen und der bisherigen steuerlichen Förderung weitergeführt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, beim bestehenden Vertrag in die neue Fördersystematik zu wechseln.
Ob es sinnvoll ist, einen bestehenden Riester-Vertrag weiterzuführen oder in ein neues Altersvorsorgedepot zu wechseln, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Gerade ältere Riester-Verträge können Vertragsbedingungen, Garantien oder andere Leistungen enthalten, die bei einem Wechsel verloren gehen. Auf der anderen Seite bietet das neue Altersvorsorgedepot andere Möglichkeiten bei der Kapitalanlage und eine neue Fördersystematik.
Deshalb sollte vor einem Wechsel immer der bestehende Vertrag geprüft und mit den Möglichkeiten des Altersvorsorgedepots verglichen werden.
Ein Beispiel:
Ein Sparer besitzt seit vielen Jahren einen Riester-Vertrag mit einer garantierten Leistung. Ein Wechsel in ein Altersvorsorgedepot bietet ihm eine stärkere Beteiligung an den Kapitalmärkten und damit andere Renditechancen. Gleichzeitig gibt er dafür die bisherigen Garantien seines alten Vertrages auf.
Ob der Wechsel sinnvoll ist, hängt deshalb unter anderem von den bestehenden Vertragsbedingungen, den Kosten, den vorhandenen Garantien, der bisherigen Wertentwicklung, der verbleibenden Laufzeit und der persönlichen Risikobereitschaft ab.

Kann das vorhandene Riester-Guthaben übertragen werden?
Ja. Das vorhandene geförderte Altersvorsorgevermögen kann von einem bestehenden Riester-Vertrag auf einen neuen Altersvorsorgevertrag und damit auch auf ein Altersvorsorgedepot übertragen werden. Die bisher erhaltene staatliche Förderung muss bei einem solchen förderunschädlichen Wechsel nicht zurückgezahlt werden. Das übertragene Vermögen unterliegt anschließend den neuen Vertragsbedingungen und der neuen steuerlichen Förderung.
Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen einer Kündigung mit Auszahlung des Guthabens und einer Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf einen anderen förderfähigen Altersvorsorgevertrag. Wer wechseln möchte, sollte deshalb nicht einfach seinen bisherigen Riester-Vertrag kündigen.

Welche Kosten entstehen bei einem Wechsel?
Auch die Kosten sollten vor einem Wechsel berücksichtigt werden.
Ab fünf Jahren nach Abschluss des bestehenden Altersvorsorgevertrages muss der bisherige Anbieter die Übertragung kostenfrei ermöglichen. Der neue Anbieter darf für den Wechsel maximal 150 Euro als Verwaltungspauschale berechnen. Zusätzlich können beim Abschluss des neuen Vertrages Abschluss- und Vertriebskosten entstehen.
Bei jüngeren Verträgen können beim bisherigen Anbieter ebenfalls Wechselkosten anfallen. Deshalb sollten die tatsächlichen Kosten vor einer Übertragung konkret geprüft werden.
Ein Wechsel vom bisherigen Riester-Vertrag in ein Altersvorsorgedepot ist somit möglich – er ist aber nicht automatisch die bessere Lösung. Entscheidend ist der Vergleich des bestehenden Vertrages mit den neuen Möglichkeiten.

Wie und ab wann kann ich mir das Geld aus dem Altersvorsorgedepot auszahlen lassen?

Das Altersvorsorgedepot dient der langfristigen privaten Altersvorsorge. Deshalb ist das angesparte und staatlich geförderte Kapital nicht wie bei einem normalen Wertpapierdepot jederzeit frei verfügbar.
Der reguläre Beginn der Auszahlungsphase liegt grundsätzlich zwischen dem vollendeten 65. und dem vollendeten 70. Lebensjahr. Wann die Auszahlung innerhalb dieses Zeitraums beginnt, wird im Altersvorsorgevertrag vereinbart. Ein früherer Beginn ist möglich, wenn bereits vor dem 65. Lebensjahr eine gesetzliche Altersrente oder beispielsweise eine beamtenrechtliche Versorgung gezahlt wird.
Für die Auszahlung stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Lebenslange monatliche Rente
Das vorhandene Kapital wird für eine lebenslange Leibrente verwendet. Die vereinbarte Rente wird bis zum Lebensende gezahlt – unabhängig davon, wie alt der Versicherte wird.
Ein Beispiel:
Beginnt die Auszahlung mit 67 Jahren und der Versicherte wird 95 Jahre alt, erhält er die vereinbarte lebenslange Rente weiterhin bis zu seinem Tod.

2. Befristeter Auszahlungsplan
Alternativ kann das Kapital über einen Auszahlungsplan ausgezahlt werden. Dieser muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen. Ein längerer Zeitraum kann ebenfalls vereinbart werden. Nach Ende des Auszahlungsplans ist das dafür vorgesehene Kapital aufgebraucht und es erfolgen keine weiteren Zahlungen.
Ein Beispiel:
Beginnt der Auszahlungsplan mit 67 Jahren und endet mit dem vollendeten 85. Lebensjahr, wird das vorhandene Kapital über diesen Zeitraum verteilt ausgezahlt. Mit dem Ende des Auszahlungsplans enden auch die Zahlungen. Noch nicht ausgezahltes Vermögen ist während eines solchen Auszahlungsplans grundsätzlich vererbbar.

Kann ich zu Beginn einen Teil des Geldes auf einmal entnehmen?
Ja. Zu Beginn der Auszahlungsphase können bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals als einmalige Teilkapitalauszahlung entnommen werden. Das verbleibende Kapital dient anschließend der weiteren Altersvorsorge.
Ein Beispiel:
Befinden sich zu Beginn der Auszahlungsphase 100.000 Euro im Altersvorsorgedepot, können davon bis zu 30.000 Euro einmalig ausgezahlt werden. Die verbleibenden 70.000 Euro werden anschließend für die gewählte Form der laufenden Altersversorgung verwendet.

Kann ich das gesamte Geld vorher einfach auszahlen lassen?
Eine freie Auszahlung des gesamten geförderten Kapitals während der Ansparphase ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird das Geld außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten entnommen, handelt es sich um eine sogenannte schädliche Verwendung. In diesem Fall sind insbesondere die erhaltenen Zulagen und steuerlichen Vorteile zurückzuzahlen.
Es gibt allerdings gesetzlich geregelte Ausnahmen. Dazu gehört beispielsweise die Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens für selbst genutztes Wohneigentum im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung.

Muss ich beim gleichen Anbieter bleiben?
Nein. Zu Beginn der Auszahlungsphase kann der Anbieter noch einmal gewechselt werden. Wer beispielsweise während der Ansparphase ein Altersvorsorgedepot bei einer Depotbank geführt hat, kann das vorhandene Altersvorsorgevermögen zu Beginn der Auszahlungsphase zu einem Versicherungsunternehmen übertragen und dort eine lebenslange Leibrente wählen. Umgekehrt ist auch der Wechsel von einem Garantieprodukt zu einem Anbieter mit Auszahlungsplan möglich.
Welche Auszahlungsform besser zur persönlichen Situation passt, hängt unter anderem von der gewünschten Sicherheit, der Höhe des angesparten Vermögens, der persönlichen Lebensplanung und davon ab, wie wichtig die Vererbbarkeit des verbleibenden Kapitals ist.

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot im Todesfall

Das angesparte Vermögen in einem Altersvorsorgedepot ist grundsätzlich vererbbar. Was mit dem Geld geschieht und welche steuerlichen Folgen entstehen, hängt jedoch davon ab, wer das Vermögen erhält und ob sich der Vertrag noch in der Anspar- oder bereits in der Auszahlungsphase befindet. Das Bundesfinanzministerium unterscheidet hier ausdrücklich zwischen der Vererbung des Vermögens und der Übertragung auf einen überlebenden Ehepartner.
Stirbt der Inhaber des Altersvorsorgedepots während der Ansparphase, gehört das vorhandene Altersvorsorgevermögen grundsätzlich zum Nachlass und kann vererbt werden.
Allerdings ist die staatliche Förderung an die Altersvorsorge gebunden. Wird das Vermögen an andere Erben ausgezahlt, müssen die erhaltenen Zulagen sowie die gesondert festgestellten steuerlichen Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug grundsätzlich zurückgezahlt werden.
Ein Beispiel:
Eine alleinstehende Anlegerin besitzt zum Zeitpunkt ihres Todes 80.000 Euro in ihrem Altersvorsorgedepot. Ihre beiden Kinder erben das Vermögen. Das vorhandene Kapital ist vererbbar. Die darin enthaltene staatliche Förderung und die entsprechenden steuerlichen Vorteile müssen jedoch zurückgezahlt werden. Erst danach steht das verbleibende Vermögen den Erben zur Verfügung.

Was gilt für Ehepartner?
Für Ehepartner gibt es eine wichtige Sonderregelung.
Das vorhandene Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall ohne Rückzahlung der bisherigen staatlichen Förderung auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden.
Ein Beispiel:
Ein Ehemann verstirbt und besitzt ein Altersvorsorgedepot mit einem Guthaben von 100.000 Euro. Seine Ehefrau lässt das Vermögen auf einen auf ihren Namen lautenden förderfähigen Altersvorsorgevertrag übertragen. In diesem Fall müssen die bisher erhaltenen Zulagen und steuerlichen Vorteile nicht zurückgezahlt werden.

Was passiert während eines Auszahlungsplans?
Wurde im Ruhestand ein Auszahlungsplan gewählt, ist das noch nicht ausgezahlte Altersvorsorgevermögen grundsätzlich vererbbar. Auch hier gilt allerdings: Bei einer Auszahlung an Erben ist die darauf entfallende steuerliche Förderung grundsätzlich zurückzuzahlen. Eine Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners ist dagegen ohne diese Abzüge möglich.
Ein Beispiel:
Zu Beginn des Auszahlungsplans stehen 120.000 Euro zur Verfügung. Nach einigen Jahren verstirbt der Anleger und im Vertrag befinden sich noch 70.000 Euro. Dieses verbleibende Vermögen ist grundsätzlich vererbbar. Welche Abzüge entstehen, hängt davon ab, ob das Vermögen beispielsweise an die Kinder ausgezahlt oder auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners übertragen wird.

Was gilt bei einer lebenslangen Rente?
Anders sieht es aus, wenn das Altersvorsorgevermögen bereits in eine lebenslange Leibrente umgewandelt wurde. Eine lebenslange Leibrente selbst ist grundsätzlich nicht vererbbar. Mit dem Tod des Versicherten endet die Rentenzahlung.
Allerdings kann bei entsprechenden Leibrentenprodukten eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart werden. Stirbt der Versicherte innerhalb dieser Garantiezeit, sind die noch ausstehenden Zahlungen bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit vererbbar.
Ein Beispiel:
Eine Anlegerin entscheidet sich mit 67 Jahren für eine lebenslange Rente mit einer Rentengarantiezeit von zehn Jahren. Verstirbt sie mit 72 Jahren, können die vereinbarten Zahlungen für die verbleibenden fünf Jahre der Garantiezeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt werden. Ohne eine entsprechende Rentengarantiezeit endet die lebenslange Rentenzahlung mit ihrem Tod.

Welche Auszahlungsform gewählt wird, hat damit auch Auswirkungen auf die Vererbbarkeit des angesparten Vermögens. Wer Wert darauf legt, verbleibendes Kapital an Ehepartner, Kinder oder andere Personen weiterzugeben, sollte diesen Punkt bereits bei der Wahl der späteren Auszahlungsform berücksichtigen.

Welche Kosten entstehen beim Altersvorsorgedepot?

Wie hoch die Kosten eines Altersvorsorgedepots tatsächlich ausfallen, hängt vom gewählten Anbieter und der konkreten Ausgestaltung des Vertrages ab.
Zu den möglichen Kosten gehören beispielsweise Kosten für die Verwaltung des Altersvorsorgedepots sowie die Kosten der darin enthaltenen Fonds oder ETFs. Je nach Produkt und Anbieter können weitere Kosten hinzukommen.
Da die Depotbanken, Versicherer und anderen Anbieter ihre konkreten Altersvorsorgedepots derzeit noch entwickeln, stehen die tatsächlichen Kosten der einzelnen Angebote noch nicht abschließend fest.

Was kostet das Standarddepot?
Für das gesetzlich vorgesehene Standarddepot gibt es eine klare Kostenbegrenzung: Die Effektivkosten dürfen maximal 1,0 Prozent pro Jahr betragen.
Die Effektivkosten zeigen, um wie viel die durchschnittliche jährliche Rendite eines Vertrages durch sämtliche berücksichtigten Kosten reduziert wird.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Erwirtschaftet die Geldanlage innerhalb des Standarddepots vor Kosten eine durchschnittliche Rendite von 5 Prozent pro Jahr und betragen die Effektivkosten 1 Prozent, verbleibt nach Kosten eine Rendite von 4 Prozent.
5 Prozent Rendite vor Kosten
– 1 Prozent Effektivkosten
= 4 Prozent Rendite nach Kosten
Die Begrenzung auf 1 Prozent gilt allerdings für das Standarddepot und nicht automatisch für jedes individuell ausgestaltete Altersvorsorgedepot.

Was kostet ein individuell ausgestaltetes Altersvorsorgedepot?
Bei einem individuell ausgestalteten Altersvorsorgedepot können die Kosten anders ausfallen. Dafür kann – abhängig vom späteren Angebot der jeweiligen Depotbank oder des Versicherers – eine größere Auswahl und mehr Gestaltungsmöglichkeit bei der Geldanlage zur Verfügung stehen.
Welche Kosten die einzelnen Anbieter dafür berechnen und welche Fonds und ETFs konkret angeboten werden, steht derzeit noch nicht abschließend fest.
Deshalb lohnt sich später ein Vergleich, bei dem nicht nur auf die Kosten geschaut wird. Entscheidend ist auch, welche Anlagemöglichkeiten zur Verfügung stehen und ob das Produkt zur persönlichen Anlagestrategie passt.
Ein günstiges Standarddepot mit begrenzter Fondsauswahl und ein individuell ausgestaltetes Altersvorsorgedepot mit einer größeren Auswahl erfüllen unterschiedliche Anforderungen. Welches Modell besser passt, hängt deshalb auch davon ab, wie viel Auswahl und eigene Gestaltung bei der Geldanlage gewünscht sind.

Welche Kosten entstehen bei einem späteren Anbieterwechsel?
Auch ein späterer Wechsel zu einem anderen Anbieter ist möglich.
Ab fünf Jahren nach Abschluss des Altersvorsorgevertrages muss der bisherige Anbieter den Wechsel kostenfrei ermöglichen. Der neue Anbieter darf für den Wechsel maximal 150 Euro als Verwaltungspauschale berechnen. Damit sollen insbesondere wiederholte hohe Wechselkosten vermieden werden.
Ein Beispiel:
Ein Anleger besitzt sein Altersvorsorgedepot seit mehr als fünf Jahren und möchte zu einer anderen Depotbank wechseln. Der bisherige Anbieter darf für die Übertragung keine Wechselkosten mehr verlangen. Der neue Anbieter darf für die Übernahme maximal 150 Euro als Verwaltungspauschale berechnen.
Bei einem Wechsel innerhalb der ersten fünf Jahre können beim bisherigen Vertrag dagegen noch Kosten entstehen. Deshalb sollten die konkreten Vertragsbedingungen vor einem Wechsel geprüft werden.

Kosten sind wichtig – aber nicht das einzige Kriterium
Bei einer langfristigen Altersvorsorge wirken sich Kosten über viele Jahre auf die Wertentwicklung aus und sollten deshalb bei der Auswahl berücksichtigt werden.
Trotzdem ist der günstigste Vertrag nicht automatisch der passendste. Neben den Kosten spielen auch die verfügbaren Fonds und ETFs, die Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung, die Leistungen des Anbieters und die persönliche Anlagestrategie eine Rolle.
Ein sinnvoller Vergleich berücksichtigt deshalb Kosten und Leistungen gemeinsam.
Stand: August 2026

Kann ich meine Beiträge ändern oder das Altersvorsorgedepot ruhen lassen?

Ein Altersvorsorgedepot ist eine langfristige Geldanlage. Trotzdem muss die einmal gewählte Sparrate nicht über die gesamte Laufzeit unverändert bleiben. Die Reform erhält ausdrücklich das Recht, einen Altersvorsorgevertrag ruhen zu lassen.
Das ist wichtig, weil sich die finanzielle Situation im Laufe eines Berufslebens verändern kann. Elternzeit, Arbeitslosigkeit, eine berufliche Auszeit, der Schritt in die Selbstständigkeit oder andere finanzielle Belastungen können dazu führen, dass vorübergehend weniger Geld für die private Altersvorsorge zur Verfügung steht.

Kann ich meine Sparrate verändern?
Die eigenen Beiträge können grundsätzlich an die persönliche finanzielle Situation angepasst werden. Dabei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass die staatliche Förderung von der Höhe des tatsächlich geleisteten Eigenbeitrags abhängt.
Wer weniger einzahlt, erhält entsprechend weniger Grundzulage. Wer seinen Beitrag später wieder erhöht, erhält auf den höheren Eigenbeitrag wieder die entsprechende Förderung im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen.
Ein Beispiel:
Wer normalerweise 1.800 Euro pro Jahr einzahlt, erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen die maximale Grundzulage von 540 Euro.
Wird der Eigenbeitrag in einem Jahr auf 360 Euro reduziert, beträgt die Grundzulage für dieses Jahr 180 Euro.
Steigt der Eigenbeitrag im darauffolgenden Jahr wieder auf 1.800 Euro, beträgt die Grundzulage wieder 540 Euro. Die Förderung orientiert sich also jeweils an der tatsächlichen Sparleistung des jeweiligen Beitragsjahres. Die beschlossene Fördersystematik sieht 50 Prozent Förderung für Eigenbeiträge bis 360 Euro und 25 Prozent für den darüberliegenden Eigenbeitrag bis insgesamt 1.800 Euro vor.

Kann ich das Altersvorsorgedepot vorübergehend ruhen lassen?
Ja. Der Altersvorsorgevertrag kann ruhend gestellt werden. Während dieser Zeit werden keine neuen eigenen Sparbeiträge eingezahlt. Das bereits vorhandene Altersvorsorgevermögen bleibt jedoch im Vertrag und wird weiterhin entsprechend der gewählten Anlageform investiert. Das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen, bleibt auch mit der Reform bestehen.
Ein Beispiel:
Eine Sparerin geht für ein Jahr in Elternzeit und möchte in dieser Zeit keine Beiträge in ihr Altersvorsorgedepot einzahlen. Sie kann den Vertrag ruhen lassen. Das bis dahin angesparte Kapital verbleibt im Altersvorsorgedepot. Nach der Elternzeit kann sie die Beitragszahlung wieder aufnehmen.
Für ein Jahr ohne eigenen Sparbeitrag entsteht allerdings auch keine beitragsabhängige Grundzulage für dieses Jahr.

Muss ich den Vertrag deshalb kündigen?
Nein. Eine vorübergehend schwierige finanzielle Situation ist kein Grund, das Altersvorsorgedepot aufzulösen. Gerade bei einer langfristigen Altersvorsorge ist die Möglichkeit der Beitragsfreistellung wichtig.
Eine Kündigung mit Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens kann dagegen steuerliche Folgen haben und zur Rückzahlung der erhaltenen Förderung führen. Eine vorübergehende Beitragspause und eine Kündigung sind deshalb zwei vollkommen unterschiedliche Vorgänge.
Das Altersvorsorgedepot lässt sich damit an unterschiedliche Lebensphasen anpassen. Wer vorübergehend weniger oder gar nichts einzahlen möchte, muss seine langfristige Altersvorsorge nicht automatisch aufgeben.

Gibt es beim Altersvorsorgedepot eine Garantie?

Das Altersvorsorgedepot selbst ist als kapitalmarktorientierte Altersvorsorge ohne Kapitalgarantie konzipiert. Das bedeutet: Es gibt keine Garantie, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Der Wert des Altersvorsorgedepots hängt von der Entwicklung der gewählten Fonds, ETFs und weiteren zulässigen Anlagen ab.
Der Verzicht auf eine Garantie ermöglicht es, einen größeren Teil des Kapitals langfristig am Kapitalmarkt anzulegen. Damit entstehen höhere Renditechancen, gleichzeitig trägt der Anleger aber auch das Risiko von Wertschwankungen und Verlusten.
Ein Beispiel:
Insgesamt wurden über viele Jahre 50.000 Euro aus eigenen Beiträgen und staatlicher Förderung in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt. Entwickeln sich die gewählten Kapitalanlagen positiv, kann der Wert des Depots deutlich über diesen 50.000 Euro liegen.
Entwickeln sich die Kapitalmärkte dagegen ungünstig, kann der Depotwert zeitweise oder auch zum Beginn der Auszahlungsphase unter den insgesamt eingezahlten Beträgen liegen. Eine Garantie auf den Erhalt der Beiträge gibt es beim Altersvorsorgedepot nicht.

Gibt es trotzdem eine geförderte Altersvorsorge mit Garantie?
Ja. Neben dem Altersvorsorgedepot ohne Garantie sieht die Reform weiterhin staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte mit Kapitalgarantie vor. Dabei stehen zwei Garantiestufen zur Verfügung: 80 Prozent oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge können zum Beginn der Auszahlungsphase garantiert werden.
Bei einer Garantie von 100 Prozent muss der Anbieter sicherstellen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.
Bei einer Garantie von 80 Prozent werden mindestens 80 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert. Durch die niedrigere Garantie bleibt mehr Spielraum, einen größeren Teil des Kapitals chancenorientiert anzulegen.
Ein vereinfachtes Beispiel:
In einen geförderten Altersvorsorgevertrag wurden insgesamt 50.000 Euro eingezahlt.
Bei einer 100-Prozent-Garantie sind zum Beginn der Auszahlungsphase mindestens 50.000 Euro garantiert.
Bei einer 80-Prozent-Garantie sind mindestens 40.000 Euro garantiert.
Beim Altersvorsorgedepot ohne Garantie gibt es dagegen keinen garantierten Mindestbetrag. Der tatsächliche Wert richtet sich nach der Entwicklung der Kapitalanlagen.

Was ist besser – mit oder ohne Garantie?
Darauf gibt es keine allgemeingültige Antwort.
Eine Garantie bietet mehr Sicherheit. Gleichzeitig muss der Anbieter einen entsprechenden Teil des Vermögens so anlegen, dass die zugesagte Garantie zum Beginn der Auszahlungsphase erfüllt werden kann. Das begrenzt den Spielraum für eine stärker chancenorientierte Kapitalanlage.
Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie bietet dagegen mehr Möglichkeiten, langfristig an der Entwicklung der Kapitalmärkte teilzunehmen. Dafür trägt der Anleger die Wertschwankungen und das Verlustrisiko selbst.
Welche Variante besser passt, hängt deshalb insbesondere vom Anlagehorizont, dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis und der eigenen Risikobereitschaft ab.
Wichtig: Ein Altersvorsorgedepot mit 80- oder 100-Prozent-Garantie gibt es in diesem Sinne nicht. Gesetzlich wird zwischen dem Altersvorsorgedepot ohne Garantie und den ebenfalls staatlich geförderten Garantieprodukten mit 80 oder 100 Prozent Garantie unterschieden.